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Legitimität des ritterlichen und souveränen Status

der TemplerOrden besitzt eine vollständig dokumentierte rechtliche Legitimität als wahrer Ritterorden in strikter Übereinstimmung mit den geltenden historischen Regeln ritterlicher, adeliger und souveräner Institutionen [9]. Diese Regeln, die als Richtline des Völkergewohnheitsrechts weiterhin in vollem Umfang gelten [10], [11], [12] und für alle Länder verbindlich sind [13], bilden die Eckpfeiler des weitergeführten TemplerOrdens in der heutigen Zeit.
Diese Legitimität wurde durch die historischen Rechtslehren der juristischen und historischen Kontinuität des doktrinellen Fortbestandes, was allesamt die Großmeisterschaft sicherstelle [14], [15]. Der Orden ist dadurch nach wie vor mit allen drei Quellen seiner ewiglichen Autorität verbunden: der ritterlichen, der königlichen und der souveränen. Die daraus bestehende Legitimität basiert auf der vollen Tiefe, Reichweite und Detailhaften fortbestehenden Substanz des TemplerOrdens.

offizielle Flagge des TemplerOrdens

Offizielle Flagge des TemplerOrdens als unabhängiges nicht territoriales Fürstentum und souveränes Subjekt des Völkerrechts

Diesen Status verbindet der TemplerOrden auch rechtlich mit seiner einstigen Anwerbung im 12 Jhd. nämlich der päpstlichen Bulle Omne Datum Optimum aus dem Jahre 1139, in der der Vatikan dem TemplerOrden den vollen souveränen Schutz der Souveränität als nicht – territoriales Fürstentum gewährte:

Diese Päpstliche Bulle ist ausdrücklich und dauerhaft und unwiderruflich, sie gewährt – „auf ewig … den Schutz des Heiligen Stuhls für alle kommenden Zeiten“, so dass unabhängige Autorität „von keinerlei kat. kirchlichen oder weltlichen Person beeinträchtigt oder geschmälert werden kann“. Die Bulle beschreibt den TemplerOrden ausdrücklich als “Fürstenhaus [principali domo] … [mit] Abhängigkeiten“, d.h. als souveränes Fürstentum mit Staatlichkeit, aber unabhängig vom Territorium.

Diese päpstliche Bulle betonte ausdrücklich, dass das Dekret unwiderruflich und bedingungslos sei, und führte weiters aus: “wer in Kenntnis unseres Dekrets versucht, dagegen zu handeln, … soll die Würde seiner Macht und Ehre verlieren“, wodurch jeglicher Versuch seiner Aufhebung rechtlich nichtig wird [16]. Die daraus resultierenden Immunitäten und diplomatischen Privilegien wurden durch noch zwei weitere päpstliche Bullen bekräftigt, Milites Templi anno 1144 [17] und Militia Dei anno 1145 [18].

Es dokumentieren auch vatikanische Gelehrte, dass der TemplerOrden diese unabhängige Autorität als nicht – territoriales Fürstentum besitzt und ausübt, obwohl dies nur in seinen Beziehungen zu anderen historischen Institutionen zur Geltung kam [19]. Als Bekundung dafür, dass der TemplerOrden schon immer seine eigene nicht kath. kirchliche Souveränität aus seinem ureigenen alten Priestertumbesaß, bestätigen Aufzeichnungen des Vatikans, die besagen, dass autonome Templerkapläne die alleinige Autorität haben, alle Sakramente innerhalb des Ordens zu spenden [20].

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Als nicht–territoriales souveränes Fürstentum mit eigenständiger unabhängiger Staatlichkeit besitzt der TemplerOrden rechtlich den Status eines “souveränen Subjekts des Völkerrechts“ [21],[22], basierend auf seiner rechtlichen Legitimität, seiner dokumentierten Substanz und seinen institutionellen Fähigkeiten, seine historischen Ziele auf internationaler Ebene zu verfolgen [23]

Somit besitzt der TemplerOrden den vollen diplomatischen Status für offizielle internationale Beziehungen [24], [25].

Der TemplerOrden wird als Regierung mit Staatlichkeit als „nicht territoriales Fürstentum und souveränes Subjekt des Völkerrechts“ in diplomatischer Beziehung anerkannt, als Gründungsmitgliedstaat der „Templar Foundation“ , die als „Zwischenstaatliche Organisation“ durch die Registrierungsnummer. bei den Vereinten Nationen anerkannt ist.

Durch diesen legitimen offiziellen Status als souveränes Fürstentum besitzt der TemplerOrden seinen eigenen inhärenten Fons Honourum der Autorität der Krone die der Institution aus eigenem Recht selbst zusteht [26], [27]. Dies gibt dem TemplerOrden die Rechtsfähigkeit, offiziell Ritter- und Dametitel zu verleihen und somit Adelstitel mit voller Legitimität und internationalen Gewohnheitsrecht zu schaffen.

Unterliegend dieser Grundlage ist der TemplerOrden im Besitz seiner souveränen Legitimität sowie seiner verfassungsmäßigen parlamentarischen Regierung, die aus der Großmeisterschaft mit den Ministern als Kronbeamten besteht. Unter Wahrung des historischen Fortbestehens bleibt die Templerregel anno 1129 als maßgebende Satzung des ritterlichen Aspektes des Ordens [28].

Quellennachweise:

  1. Gryfons Publisher, USA 1996, : Grundsätze für die Beurteilung der Gültigkeit von Ritterorden 1963
  2. Vereinte Nationen, Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, Wien 1961 UN Treaty Series, Band 500, S. 95ff., Präambel Artikel 47.1.
  3. Vereinte Nationen, Übereinkommen über konsularische Beziehungen, Wien 1963 UN Treaty Series, Band 596, S. 261ff.
  4. Vereinte Nationen, Übereinkommen über Immunität der Staaten von der Gerichtsbarkeit, New York 2005, Resolution 59/38 der UN-Generalversammlung 2. Dez. 2004, Präambel 5
  5. Vereinte Nationen, Übereinkommen über das Recht der Verträge, Registerband 1155, Nr.18232, Wien 1969 Artikel 38
  6. Botschafter Geraud Michel de Pierredon (Ordre de Malte) Paris 1926
  7. Saint Michael Academy of Eschatology, Regular Orders of the Holy See
  8. Papst Innozenz II., Omne Datum Optimum 29. März 1139
  9. Papst Coelestin II., Milites Templi, (Tempelritter) 5. Januar 1144
  10. Papst Eugen III., Militia Die, (Ritterschaft Gottes) 7. April 1145
  11. Der Vatikan, The Catholic Encyclopedia 1912, The Encyclopedia Press, New York 1913 Band 8 Templer
  12. Der Vatikan, The Catholic Encyclopedia 1912, The Encyclopedia Press, New York 1913 Band 14
  13. Rebecca Wallace, International Law: A Student Introduktion, 2 Auflage 1986
  14. Vereinte Nationen, Übereinkommen über das Recht der Verträge, Registerband 1155, Nr.18232, Wien 1969 Artikel 3
  15. Papst Eugen III., Militia Die, (Ritterschaft Gottes) 7. April 1145
  16. Vereinte Nationen, Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, Pb.; UN-Übereinkommen über konsularische Beziehungen, Pb.; UN-Immunität der Staaten, Pb.: Abs.5
  17. Vereinte Nationen, Übereinkommen über das Recht der Verträge, Artikel 3,38: Der Status als souveränes “Subjekt des Völkerrechts“ ist für alle Länder bindend, ungeachtet einer Anerkennung; UN-Übereinkommen über konsularische Beziehungen, Artikel 47.1; UN- Wirtschaftliche Rechte der Staaten, Pb. 3,7 Artikel 4: Länder dürfen eine historische Form eines Nationalstaates nicht diskriminieren.
  18. Hoegen Dijkhof Advokaten, Universiteit Leiden 2006 S. 36 und S. 423.
  19. Edingburgh 1978 „The Armorial“, Gryfons Publisher USA 1996 Grundsätze für die Beurteilung der Gültigkeit von Ritterorden
  20. Francois Velde, Legitimität und Ritterorden, Heraldica 1996

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